Nach Artikel 52 Nr. 3 der Bundessatzung gehört die Genehmigung des Jahresberichtes des Bundesvorstandes ausdrücklich zu den der Bundesversammlung vorbehaltenen Beschlussangelegenheiten. In der Tagesordnung sollte daher erkennbar sein, dass der Jahresbericht nicht nur vorgestellt und beraten, sondern anschließend auch durch die Bundesversammlung genehmigt wird.
Die Ergänzung dient damit der Klarstellung des vorgesehenen Beschlussgegenstandes und bildet die satzungsgemäße Aufgabe der Bundesversammlung vollständig in der Tagesordnung ab.

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