Die Tagesordnung sollte bei den Wahlen möglichst die Bezeichnungen verwenden, die auch die Bundessatzung für die jeweiligen Ämter und Gremien vorsieht.
Artikel 52 der Bundessatzung bezeichnet als der Bundesversammlung vorbehaltene Aufgaben ausdrücklich die „Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands“, die „Wahl der Mitglieder der Akademie Junges Land e.V.“ sowie die „Wahl von zwei Mitgliedern in das Kuratorium der Stiftung Junges Land“.
Auch bei der Satzungskommission und der Bundesschiedsstelle ist die Satzung eindeutig: Nach Artikel 83 besteht die Satzungskommission aus sechs Mitgliedern und wird von der Bundesversammlung gewählt. Nach Artikel 95 gehört der Bundesschiedsstelle eine von der Bundesversammlung gewählte Person als Vorsitzende*r an.
Die Anpassung schafft eine einheitliche und satzungskonforme Begrifflichkeit und macht zugleich deutlicher, was beziehungsweise wie viele Personen unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gewählt werden.

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