Nach Artikel 52 der Bundessatzung sind der Bundesversammlung ausdrücklich die Genehmigung des Jahresberichtes des Bundesvorstandes, die Annahme des Finanzberichtes des Bundesvorstandes sowie die Entlastung des Bundesvorstandes zur Beschlussfassung vorbehalten.
Davon zu unterscheiden sind die laufenden Haushalts- und Finanzentscheidungen. Nach Artikel 62 beschließt der Bundesausschuss insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplanes, die Feststellung des Stellenplanes und die Genehmigung der Jahresrechnung. Der Herbst-Bundesausschuss bleibt damit das zuständige Gremium für die Haushaltsplanung und die entsprechenden Finanzbeschlüsse.
Der Finanzbericht auf der Bundesversammlung ist daher nicht mit einer erneuten Haushaltsberatung oder der Genehmigung der Jahresrechnung gleichzusetzen. Er dient vielmehr der Rechenschaft des Bundesvorstands gegenüber der Bundesversammlung und ist nach Artikel 52 von dieser anzunehmen. Jahresbericht, Finanzbericht und Entlastung sollten deshalb auch in der Tagesordnung gemeinsam und als jeweilige Beschlussgegenstände kenntlich gemacht werden.
Die vorgeschlagene Gliederung bildet diese satzungsgemäße Aufgabenverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesausschuss eindeutig ab und verhindert zugleich den Eindruck, dass die Bundesversammlung über den Haushalt beschließen soll.

Kommentare