Die derzeitige Formulierung vermischt zwei unterschiedliche Schritte: zum einen die politische und rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens vorliegen, und zum anderen das eigentliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Nach § 43 BVerfGG können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei stellen. Über die Frage, ob eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, entscheidet anschließend ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Ein eigenständiges förmliches „Verfahren zur Prüfung eines Verbots“ ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Vor der Entscheidung über einen Verbotsantrag können und müssen die antragsberechtigten Verfassungsorgane selbstverständlich prüfen, ob ein solcher Antrag rechtlich und tatsächlich hinreichend begründet erscheint. Diese Vorprüfung ist jedoch vom eigentlichen Parteiverbotsverfahren zu unterscheiden.
Die Formulierung sollte deshalb klar benennen, was konkret gefordert wird: entweder eine Prüfung der Voraussetzungen für die Stellung eines Verbotsantrags oder – sofern diese politische Entscheidung bereits getroffen werden soll – die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens durch einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht.

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