8.4. Parteiverbotsverfahren gegen die AfD - jetzt!
| Veranstaltung: | Herbst-Bundesausschuss 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8. Anträge |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 01.10.2026, 14:26 |
| Antragshistorie: | Version 1(01.10.2026) |
| Veranstaltung: | Herbst-Bundesausschuss 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8. Anträge |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 01.10.2026, 14:26 |
| Antragshistorie: | Version 1(01.10.2026) Version 1 |
Als KLJB fordern wir die zuständigen politischen und staatlichen Stellen –
namentlich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – dazu auf, ein Verfahren
zur Prüfung eines Verbots der rechtsextremistischen Partei „Alternative für
Deutschland“ (AfD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und §§ 43 ff. BVerfGG
einzuleiten.
Als KLJB fordern wir die zuständigen politischen und staatlichen Stellen – namentlich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – dazu auf, ein Verfahren zur Prüfung eines Verbots der rechtsextremistischen Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und §§ 43 ff. BVerfGG einzuleiten.Als KLJB fordern wir Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat dazu auf, die Voraussetzungen für einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alternative für Deutschland (AfD) nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz umfassend zu prüfen und bei Vorliegen einer tragfähigen Tatsachen- und Beweisgrundlage einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen.
Als KLJB fordern wir die zuständigen politischen und staatlichen Stellen – namentlich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – dazu auf, ein Verfahren zur Prüfung eines Verbots der rechtsextremistischen Parteidie in Teilen rechtsextremistische und vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtete „Alternative für Deutschland“ (AfD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und §§ 43 ff. BVerfGG einzuleiten.
Als KLJB fordern wir die zuständigen politischen und staatlichen Stellen – namentlich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – dazu auf, ein Verfahren zur Prüfung eines Verbots der rechtsextremistischen Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und §§ 43 ff. BVerfGG einzuleiten.Als KLJB fordern wir Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat dazu auf, einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alternative für Deutschland (AfD) nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz beim Bundesverfassungsgericht zu stellen.
Die AfD betreibt eine menschen- und demokratiefeindliche Politik, deren Ziele
die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen und die mit dem
christlichen Menschenbild und dem Glauben an die unantastbare Würde eines jedes
Menschen unvereinbar sind.
Der KLJB-Bundesvorstand wird beauftragt, sich in der politischen
Interessensvertretung zu Bundes- und Landesregierungen, demokratischen Parteien
und Politiker*innen sowie innerhalb des BDKJs und anderer Netzwerk- und
Bündnispartner*innen für die Einleitung der Prüfung eines AfD-
Parteiverbotsverfahrens einzusetzen.
Mit dieser Forderung erweitern wir unseren Beschluss der KLJB-Bundesversammlung
2024 „Klare Kante gegen Rechtspopulismus und Rechtsextremismus! Wir stehen für
eine offene und pluralistische Gesellschaft ein.“[1]
[1] Vgl.: Beschluss der KLJB-Bundesversammlung 2024: „Klare Kante gegen
Rechtspopulismus und Rechtsextremismus! Wir stehen für eine offene und
pluralistische Gesellschaft ein.“ Auf: https://www.kljb.org/wp-
content/uploads/2025/08/BV-2024-Beschluss-Nr.-4-Klare-Kante-neu.pdf (Stand:
25.09.2026)
Unser Beschluss der KLJB-Bundesversammlung 2024 „Klare Kante gegen Rechtspopulismus und Rechtsextremismus!“ macht unsere KLJB-Haltung gegenüber Rechtspopulismus und Rechtsextremismus deutlich. Angesichts der weiter zunehmenden Radikalisierung der AfD in den vergangenen Jahren sowie mit Blick auf die jüngsten Wahlerfolge der AfD, die dazu führen, dass einer rechtsextremistischen Partei immer mehr politische Macht und Entscheidungsgewalt zufallen, stellt diese Partei eine akute Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung dar. Aus diesem Grund sehen wir die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens für dringend gefordert.
Bereits mehrere AfD-Landesverbände werden von den jeweiligen Landesämtern für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Die Gesamtpartei wird zudem als rechtsextremistischer Verdachtsfall geführt.[1] Besonders betroffen von der menschenfeindlichen Politik der AfD sind unter anderem Menschen mit Migrationsgeschichte, muslimische und jüdische Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie queere Menschen. Damit sind auch viele unserer eigenen Mitglieder von der Politik der AfD bedroht.
Aktuell wird im politischen Diskurs intensiv über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren diskutiert, wobei es Unterstützer*innen innerhalb aller großen demokratischen Parteien gibt. Diese Bestrebungen möchten wir bestärken.
Anhang:
Relevante Paragrafen:
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
____
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) § 43
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
[…]
____
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) § 46
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
[1] Eine 2025 erfolgte Hochstufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu "gesichert rechtsextremistisch" ist zwar vorläufig ausgesetzt, wird derzeit aber juristisch geprüft.
[2] Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2025: „Verbotsverfahren gegen die gesichert rechtsextreme AfD - jetzt!“ Auf: https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/Dokumente/Beschluesse/3/3.110__Verbotsverfahr-en_gegen_die_gesichert_rechtsextreme_AfD_-_Jetzt_.pdf (Stand: 25.09.2026).
[3] Beschluss des DBJR-Hauptausschusses im Juni 2024: „AfD-Parteiverbotsverfahren jetzt!“ Auf: https://www.dbjr.de/artikel/afd-parteiverbotsverfahren-jetzt (Stand: 25.09.2026).
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