Die im Antrag dargestellte Rechtslage entspricht nicht mehr vollständig dem aktuellen Stand.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 [https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_L_1109_25_Beschluss_20260226.html] entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einordnen, beobachten, behandeln oder öffentlich entsprechend bezeichnen darf.
Das Gericht stellt dabei ausdrücklich fest, dass nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung zwar ein begründeter Verdacht auf verfassungsfeindliche Zielsetzungen besteht. Eine hinreichende Gewissheit beziehungsweise eine das Gesamtbild beherrschende verfassungsfeindliche Prägung der Gesamtpartei konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Damit ist auch die entsprechende Fußnote des Antrags aus heutiger Sicht überholt beziehungsweise zumindest ergänzungsbedürftig. Wenn der Antrag die aktuelle rechtliche Bewertung der AfD als Argumentationsgrundlage heranzieht, sollte er auch die jüngste gerichtliche Entscheidung berücksichtigen und klar zwischen einer Einstufung als Verdachtsfall und einer Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung unterscheiden.

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