Die grundsätzliche Zielrichtung ist sinnvoll, die Formulierung bleibt jedoch zu unverbindlich. Der Begriff „sichtbar machen“ ist sehr weit gefasst und lässt offen, welche konkreten Maßnahmen daraus folgen sollen.
Wenn im Antrag bereits eine Selbstverpflichtung beschlossen wird, sollte diese so formuliert sein, dass später nachvollziehbar ist, ob und wie sie umgesetzt wurde. Eine konkretere Benennung der vorgesehenen Maßnahmen würde die Verbindlichkeit erhöhen und eine tatsächliche Überprüfung der Umsetzung ermöglichen.

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